Seit dem 01. November 2020 gilt das neue Gebäudeenergiegesetz, das einige der bisher geltenden Regeln betreffend der Baubeantragung und Sanierung von Neubauten und Bestandsimmobilien ersetzt.
Wir von Brinkmann & Walber Immobilien informieren Sie über die neuen Regelungen zum Energiegesetz und Energieausweis und klären für Sie die wichtigsten Fragen.
Statt des neu in Kraft getretenen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) galten für Bauherren bisher die Maßgaben, welche in den drei Regelwerken der Energieeinsparverordnung (EnEV), des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) vermerkt waren.
Das neue Gebäudeenergiegesetz betrifft im Einzelnen den Energieverbrauch und die Energieeinsparung für Neubauten sowie die Modernisierung von Bestandsimmobilien. Das GEG 2020 gilt daher für alle Bauherren mit Einreichung des Bauantrags ab dem 01. November 2020. Während die energetischen Standards für Neu- und Modernisierungsbauten unverändert bleiben, wird der zulässige Primärenergiebedarf für Wohnhäuser künftig statt des bisherigen Öl-Brennwerts nun durch einen Erdgas-Brennwert anhand eines Referenzhauses in Neubauweise ermittelt.
Die Neuregelung besagt zudem, dass der Einsatz erneuerbarer Energien verpflichtend ist, sodass sich auch gebäudenaher und selbstgenutzter Strom aus Sonnen- und Windenergie auf den Energiebedarf anrechnen lässt. Sofern eine Gebäudesanierung ohne energetischen Verlust mehr als zehn Prozent der Fläche umfasst, gelten die Bestimmungen des EnEV weiterhin. Unter Berücksichtigung einiger Ausnahmen ist das Verbauen von Kohle- oder Ölheizungen ab 2026 darüber hinaus nicht mehr zulässig.
Künftig muss der Energieausweis Interessenten bereits vor oder während der Besichtigung vorgelegt werden und bei einem Vertragsabschluss zur Verfügung stehen. Hinzu kommt, dass die wesentlichen Aussagen zur Energiebilanz schon in der Immobilienausschreibung aufzuführen sind.
Neben Angaben zu Baujahr, Energieeffizienzklasse und Endenergieverbrauch des Hauses zählen hierzu auch Informationen zu den Energieträgern der Heizungsanlage, zu wartungspflichtigen Klimaanlagen sowie zum Kohlendioxid-Ausstoß des Gebäudes.
Während der Energieausweis weiterhin von spezialisierten Technikern, eingetragenen Energieberatern und fachbezogenen Hochschulabsolventen ausgestellt werden darf, sind nach der neuen Gesetzesregelung nun auch qualifizierte Handwerker dazu berechtigt, einen Energieausweis auszustellen.
Sie wünschen sich weiterführende Informationen zu den Themen Energiegesetz und Energieausweis? Wir von Brinkmann & Walber Immobilien in Düsseldorf stehen Ihnen bei sämtlichen Fragen rund um die Neuregelung beratend zur Seite und helfen Ihnen gerne persönlich weiter. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.